Seit 2008 greift das "Wohn-Riester-Gesetz" (Eigenheimrentengesetz). Der Förderberechtigte eines Riester-Vertrages (kann auch ein Bauspar-Riestervertrag sein) kann die geförderte Altersversorgung zum Bau eines Eigenheims, zum Kauf einer Immobilie oder zum Erwerb eines lebenslangen Dauerwohnrechts verwenden.
Die Funktionsweise eines Wohnriestervertrags über die Bausparkassen gleicht zuerst der eines Bausparvertrages. Die staatliche Förderung fließt noch zusätzlich sowohl in die Ansparleistung als auch in die Tilgungsleistung ein. Dies ermöglicht einen geringeren monatlichen Sparbeitrag und eine kürzere Tilgungsdauer.
Zum Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen gehören alle, die
Gefördert werden:
wenn diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Abkommen) anwendbar ist, liegt.
Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen.
Das Eigenheimrentenmodell besteht aus zwei Förderansätzen:
Seit dem Jahr 2008 kann man folgende Zulagen erhalten:
Der Zulagenanspruch ist einkommensunabhängig.
Wenn der Mindesteigenbeitrag nicht eingezahlt wird, erfolgt eine verhältnimäßige Kürzung. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Bonus in späteren Beitragsjahren gibt es nicht.
Bonus: Junge Einsteiger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 Euro, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird.
Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, bei
Bei Ruhenlassen des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens muss die Förderung nicht zurückgezahlt werden.
Der Riestersparer stellt den Zulagenantrag über die Gesellschaft, bei dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Diese informiert in elektronischer Form die ZfA darüber.
Bauspar - Riester als auch alle anderen Riester - Produkte sind in der Ansparzeit steuerfrei. Dies gilt auch für die Zulagen.
Mit Beginn der Rentenzahlung werden geförderte Spar- und Tilgungssummen nachgelagert besteuert. Dies ist jedoch dennoch meist günstiger, weil der persönliche Steuersatz im Ruhestand deutlich unter dem Steuersatz zur Zeit der aktiven Berufstätigkeit liegt.
Bei der allgemeinen Riesterrente setzt die Besteuerung mit der Rentenzahlung ein. Bei Wohn - Riester ist dies jedoch schwierig, da es oftmals zu keiner Verrentung kommt (da ja schon Tilgungen vor der Verrentung stattgefunden haben). Aus diesem Grunde wird ein fiktives "Wohnförderkonto" angelegt. Auf diesem Konto wird der Betrag der staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die Zulagen am Ende des Jahres um 2% erhöht. Am Ende der Auszahlungsphase ist der fiktiv angesammelte Betrag zu versteuern.
Der Geförderte kann aber nun entscheiden, die Besteuerung jährlich oder in einer Summe vorzunehmen. Bei der jährlichen Besteuerung ist das auf dem Wohnförderkonto errechnete Kapital bis zum 85. Lebensjahr des Geförderten gleichmäßig zu verteilen und der Teilbetrag zu versteuern. Wählt der Geförderte eine einmalige Besteuerung, so sind nur 70% des fiktiven Gesamtbetrages zu versteuern.
Die Altersvorsorgewirksame Leistung (AVWL) ist eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung des Arbeitgebers. Sie ist eine Weiterentwicklung der vermögenswirksamen Leistungen.
Die AVWL ist eine Geldleistung des Arbeitgebers zum Aufbau einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung für den Beschäftigten.
Die zweckgebundenen Leistungen zur Altersvorsorge ersetzen dabei die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen. Hintergrund ist der am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag über die altersvorsorgewirksamen Leistungen zwischen den Tarifvertragsparteien IG Metall und Gesamtmetall.
Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie erhalten vom Arbeitgeber eine jährliche Geldleistung (aktueller Stand bitte anfragen). Dieses Geld fließt entweder in eine förderfähige private Altersvorsorge oder in eine Altersvorsorgezusage des Arbeitgebers. Die Barauszahlung ist ausgeschlossen. Je nach Anlageform gewährt der Staat unterschiedliche Vergünstigungen.